Steuertermine
- Steuertermine April 2024
10.04. | Umsatzsteuer Lohnsteuer* Solidaritätszuschlag* Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.* |
Zahlungsschonfrist: bis zum 15.04.2024. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2024]
Information für: | - |
zum Thema: | - |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Berufskleidung: Wann steuerfreie Überlassung und Werbungskostenabzug möglich sind
- als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z.B. Warnwesten, Helme, Handschuhe oder Sicherheitsschuhe) oder
- aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
- Doppelte Haushaltsführung: Gehören Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?
- Elektronische Datenübermittlung: Nachträgliche Bescheidänderung hinsichtlich automatisch übermittelter Daten
- Mahlzeiten vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte ab 2024 gelten
- Nichtselbständige Tätigkeit: Steuerpflichtiger Verdienst im Rahmen einer Sicherungsverwahrung
- Werbungskosten: Wie begleitende Kosten zu einer Fortbildung zu berücksichtigen sind
- Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern: Steuerfreiheit erfasst auch fest verbautes Zubehör
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer typische Berufskleidung kostenlos oder verbilligt, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber die Kleidung schenkt oder lediglich verleiht. Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die
Hinweis: Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt bürgerliche Kleidung bzw. Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Dies gilt auch, wenn die Kleidung nur mit einem Firmenlogo versehen ist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie zudem noch nicht zur typischen Arbeitskleidung.
Sofern der Arbeitnehmer typische Berufskleidung selbst kauft, kann er den Aufwand als Werbungskosten absetzen; auch die Reinigung von typischer Berufskleidung kann er auf diese Weise in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Die Schuhe eines Schuhverkäufers oder der Hosenanzug einer Rechtsanwältin wurden von der Rechtsprechung in der Vergangenheit nicht als typische Arbeitskleidung anerkannt. Auch die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals wurde nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet war, den Anzug zu tragen. Ebenfalls nicht abziehbar sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Eine Berufstätigkeit erfordert unter Umständen eine gewisse Flexibilität - etwa in Form eines Wohnsitzwechsels. Dagegen kann sprechen, dass man Familie oder auch weitere Verpflichtungen am bisherigen Wohnort hat. In einem solchen Falle lassen sich die Kosten für eine Zweitwohnung am Arbeitsort als Werbungskosten berücksichtigen. Gehören hierzu auch die Kosten für einen angemieteten Pkw-Stellplatz? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf den Einzugsbereich in E sowie Teile Schleswig-Holsteins, Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommerns. Für seine Tätigkeit stand ihm ein Büro in E sowie ein Firmenwagen zur Verfügung. Der Kläger hatte neben seiner Hauptwohnung in A noch eine Zweitwohnung in E und dort mit separater Vereinbarung auch einen Tiefgaragenstellplatz angemietet. Das Stellplatzmietverhältnis war an die Dauer des Wohnungsmietvertrags gekoppelt. In der Einkommensteuererklärung 2020 machte der Kläger die Stellplatzkosten als sonstige Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht, da der gesetzliche Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterkunftskosten mit der Wohnungsmiete bereits ausgeschöpft sei.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es urteilte, dass die Kosten für den Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Rechtsprechung beziehe sich die Abzugsbeschränkung der Unterkunftskosten auf die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen habe, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie dieser einzeln zugeordnet werden könnten. Dies umfasse sowohl die Bruttokaltmiete als auch die Betriebskosten.
Zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehörten etwa Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände. Die Kosten für den Parkplatz würden nicht durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern die Parkplatznutzung sei vom Gebrauchswert der Wohnung zu trennen. Unerheblich sei, dass beide Mietverträge mit dem gleichen Vermieter geschlossen worden seien und aufeinander Bezug nähmen.
Hinweis: Es gibt zwar ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, welches eine andere Ansicht vertritt. Dieses ist für die Finanzgerichtsbarkeit aber nicht bindend.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Seit einigen Jahren werden dem Finanzamt zahlreiche Daten zu Ihren Einnahmen und Ausgaben elektronisch übermittelt. Unter anderem sind dies Informationen zum Gehalt oder zur Krankenversicherung. In der Regel übernimmt das Finanzamt diese Daten unverändert. Aber was ist, wenn es bewusst von den übermittelten Werten abweicht? Kann es dann später wieder auf die ursprünglich übermittelten Daten zurückgreifen? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger erhielt im Jahr 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 EUR. Diese war in der durch den Arbeitgeber dem Finanzamt elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns enthalten. In der Einkommensteuererklärung hatte der Kläger die Abfindung zwar zutreffend erfasst, aber einen um 9.000 EUR gekürzten Bruttoarbeitslohn erklärt. Nach einer Überprüfung der Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung der Abfindung berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid den (erklärungsgemäß) gekürzten Bruttoarbeitslohn.
Den Hinweis des Risikomanagementsystems, die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wichen von den erklärten Werten ab, zeichnete die Sachbearbeiterin als geprüft ab. Im Mai 2021 wurde das Finanzamt verwaltungsintern darauf hingewiesen, dass durch die bisherige Veranlagung die Abfindung der Steuer entzogen worden sei. Daraufhin wurde ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2018 erlassen.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war unbegründet. Zwar gehört eine Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften, ist aber dennoch Bestandteil der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Im Streitfall lag zwar keine eine Änderung begründende offenbare Unrichtigkeit vor, da die ursprünglich fehlerhafte Veranlagung auf einem bewussten Vorgehen beruhte. Jedoch ist nach dem Gesetz ein Bescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Die Höhe des gezahlten Arbeitslohns ist zweifellos übermittlungspflichtig. Einer Korrektur des Bescheids steht somit nichts entgegen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Für das Jahr 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck; der Arbeitgeber muss also nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 EUR nicht übersteigt.
Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,17 EUR festgelegt (2023: 2 EUR), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 EUR je Kalendertag (2023: 3,80 EUR). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 EUR (2023: 9,60 EUR).
Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 EUR, ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 EUR) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen. Muss der Mitarbeiter 4,13 EUR oder mehr für sein Essen bezahlen, fällt kein geldwerter Vorteil mehr an.
Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit, können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur Verfügung stellen. Würden sie die Ausgaben für das Essen als Lohn auszahlen, wären die Kosten höher. Diese Zusatzleistung zum Lohn ist daher für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen interessant.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Wer eine Straftat begeht, muss dafür unter Umständen eine Haftstrafe verbüßen. Zudem ist es möglich, dass bei einer Verurteilung auch Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Das bedeutet, dass der Täter erst wieder in Freiheit gelangt, wenn keine Gefahr mehr besteht, dass er weitere Straftaten verübt. Die Sicherungsverwahrung kann auch über die Verbüßung der Strafe hinausgehen. Sicherungsverwahrte müssen im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht arbeiten. Tun sie dies aber und verdienen sie Geld, so stellt sich die Frage, ob der Verdienst der Steuer zu unterwerfen ist. Das Finanzgericht Münster (FG) müsste kürzlich in einem derartigen Fall entscheiden.
Der Kläger wurde für das Jahr 2019 zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Verbüßung einer langen Haftstrafe befindet er sich seit 2013 in Sicherungsverwahrung. In der Justizvollzugsanstalt arbeitet er regelmäßig in der anstaltseigenen Schreinerei und erhält hierfür eine Vergütung. Diese belief sich im Jahr 2019 auf rund 14.000 EUR, welche der Kläger als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärte. Das Finanzamt ging jedoch von sonstigen Einkünften aus und berücksichtigte daher keinen Werbungskosten-Pauschbetrag. Im Rahmen seiner Klage machte der Kläger auch geltend, dass seine Vergütung aus der Schreinerei nicht steuerbar sei, da die Resozialisierung und nicht die Einnahmenerzielung im Vordergrund stehe.
Die Klage vor dem FG hatte teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Steuerbarkeit der Einkünfte ist die Klage allerdings unbegründet. Der Steuerbarkeit steht nicht entgegen, dass die Beschäftigung insbesondere dazu dienen soll, die notwendigen Fähigkeiten für eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern und zu erhalten. Die Tätigkeit ist auch auf die Einkommensmehrung durch Leistungsaustausch gerichtet.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Somit ist ihm auch der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR zu gewähren. Im Gegensatz zu Strafgefangenen ist er nicht zur Arbeit verpflichtet. Dies spricht für ein Dienstverhältnis, da er sich freiwillig für die Tätigkeit entschieden hat. Dabei ist er weisungsgebunden. Zwar hat er keinen Anspruch auf Urlaub, jedoch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Seine Vergütung richtet sich nach seinen geleisteten Arbeitsstunden.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Für Berufstätige ist Fortbildung ist ein wichtiges Thema. Abgesehen von der hierbei zu investierenden Zeit sind allerdings auch die Kosten nicht zu unterschätzen. Außer den Lehrgangskosten können auch Fahrt-, Unterkunfts- und weitere Kosten anfallen. Oder man verzichtet auf Gehalt, damit man freie Zeit gewinnt, um sich auf Prüfungen vorzubereiten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es darum, in welcher Höhe unter anderem die Fahrtkosten berücksichtigt werden können.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er absolvierte in dieser Zeit einen Meistervorbereitungskurs, den er erfolgreich mit der Meisterprüfung abschloss. Die damit verbundenen Aufwendungen trug er überwiegend selbst. Da die Kurse teilweise in Vollzeit stattfanden, nahm der Kläger hierfür sowohl regulären, als auch unbezahlten sowie Bildungsurlaub. Ihm war ein Zuschuss nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz zugesagt worden, der erst später ausgezahlt wurde. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger als Werbungskosten unter anderem Fahrtkosten (gefahrene Kilometer) und Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt erkannte aber nur die Entfernungspauschale an. Verpflegungsmehraufwendungen wurden nicht berücksichtigt. Zudem wurde der Zuschuss von den Werbungskosten abgezogen.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Zwar können die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden, da die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte des Klägers anzusehen war. Es handelte sich bei den relevanten Modulen um eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses. Gleichwohl erfolgte die Maßnahme auch im Interesse des Arbeitgebers. Allerdings wurde der Kläger weder von der Arbeit freigestellt noch beteiligte sich der Arbeitgeber an den Kosten. Der gezahlte Zuschuss wurde vom Finanzamt zu Unrecht von den Werbungskosten abgezogen. Bei dem Zuschuss handelt es sich um steuerfreie Einnahmen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei (Elektro-)Fahrräder überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung also nicht zum Tragen, in diesem Fall lässt sich aber von einer abgesenkten Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung profitieren.
Es gilt die Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnversteuert werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, muss als monatlicher Durchschnittswert ab dem 01.01.2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden. Für das Kalenderjahr 2019 darf noch ein Ansatz der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung erfolgen.
Es muss nach wie vor die volle Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar - auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat jetzt klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden. Für Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden.
Die OFD weist weiter darauf hin, dass auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann. So kann beispielsweise nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Gleiches gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen an den Arbeitnehmer.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF
- Erbschaft von GmbH-Anteilen: Kann Kapitalertragsteuer eine Nachlassverbindlichkeit sein?
- Gesellschafter-Geschäftsführer: Privatnutzung eines Firmen-Pkw ist zu vermuten
Wenn man einen GmbH-Anteil erbt, kann der Ansatz des relevanten Werts schwierig sein. Der Wert einer sich aufgrund der GmbH-Beteiligung ergebenden Ausschüttung ist wiederum einfacher zu ermitteln, da hier ein bestimmter Betrag beschlossen wurde. Was ist jedoch mit den auf die Ausschüttung entfallenden Steuern? Handelt es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger erhielt von seinem verstorbenen Vater als Vermächtnis einen GmbH-Anteil in Höhe von 12,5 % des Stammkapitals der Gesellschaft. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, von der 187.500 EUR auf den Vater entfielen. Diese wurden erst nach dessen Tod unter Einbehaltung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausgezahlt. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 EUR an. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit.
Seine Klage wurde vom FG abgewiesen. Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH ist mit dem Nennwert zu berücksichtigen. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag mindern nicht den Wert der Forderung. Vielmehr handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ist ebenfalls ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar wurde schon mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung begründet, die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands fand aber erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger statt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter war, ist noch kein Zufluss zum Zeitpunkt des Beschlusses anzunehmen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Will der Arbeitgeber einem Beschäftigten etwas Gutes tun - zum beiderseitigen Vorteil -, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann er zum Beispiel einen Tankgutschein ausgeben oder gleich einen Firmenwagen zur Verfügung stellen. Auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist prinzipiell Arbeitnehmer. Wie allen anderen, so kann auch ihm ein Pkw entweder nur für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte oder auch für andere, private Fahrten, etwa in den Urlaub, zur Verfügung gestellt werden. Wurde ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen, muss der Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil für private Fahrten versteuern. Aber gilt das auch für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin, eine GmbH, vereinbarte mit ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer A den Anspruch auf einen Firmen-Pkw der gehobenen Mittelklasse. Diesen durfte er allerdings nicht privat nutzen. Die GmbH machte für den neuangeschafften Pkw eine Sonderabschreibung geltend. Eine private Nutzung wurde nicht erfasst. Das Finanzamt setzte jedoch einen Anteil für Privatnutzung an (1-%-Regelung) und erkannte die Sonderabschreibung nicht an, da durch die vermutete Privatnutzung keine (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung vorlag.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Im Streitfall sprach der Anscheinsbeweis dafür, dass trotz des Verbots eine private Nutzung erfolgte und zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei A führte. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug, das ihm von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werde, auch privat nutze. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, um eine private Nutzung auszuschließen.
Der Senat ist damit nicht der bisherigen Rechtsprechung gefolgt, wonach keine Privatnutzung anzunehmen ist, wenn diese vertraglich verboten wurde. Für den Anscheinsbeweis spricht ihm zufolge, dass sich selbst bei einem Privatnutzungsverbot aufgrund des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen für A ergeben würden.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Informationen für Hausbesitzer
- Einbruchschutz fürs Heim: Nachrüstungskosten sind als Handwerkerleistungen absetzbar
- Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen gegen neues Bewertungssystem
- Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen: Weitere Klärung von Einzelfragen
- Personengesellschaft: Ermittlung von Betriebsvermögen im Rahmen einer Erbschaft
Drei Viertel aller Einbrecher benötigen nur einen Schraubenzieher, um Fenster oder Türen im Handumdrehen auszuhebeln. Ein effektiver Schutz gegen ungebetenen Besuch bieten daher einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse. Auch Nachrüstsysteme wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster sowie Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen können Einbrüche verhindern.
Wer seine eigenen vier Wände einbruchsicherer macht, kann die hierbei entstehenden Handwerkerkosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt Handwerkerleistungen im Privathaushalt mit bis zu 6.000 EUR pro Jahr an und zieht diese mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer ab. Der Steuerbonus gilt allerdings nur für die reinen Lohnkosten (samt Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten) und nicht für die Kosten des Materials. Die Umsatzsteuer, die anteilig auf die Lohnkosten entfällt, kann ebenfalls als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Es ist daher wichtig, dass die begünstigten Aufwendungen separat in der Handwerkerrechnung ausgewiesen sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Auftraggeber den Handwerksbetrieb auffordern, die Rechnung nachträglich aufzuschlüsseln.
Hinweis: Die Finanzämter gewähren den Steuerbonus nur für Handwerkerleistungen, für die eine Rechnung vorliegt und die unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt worden sind. Barzahlung ist nicht erlaubt.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur die Nachrüstung von Fenstern und Türen, sondern auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten und das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras und Alarmanlagen.
Wer in Einbruchschutz investieren will, sollte prüfen, ob hierfür zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden können. Das Programm Einbruchschutz ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber auch andere Programme wie "Altersgerecht Umbauen" oder "Energieeffizient Sanieren" für Maßnahmen des Einbruchschutzes genutzt werden, denn entsprechende Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung.
Bei Sanierungen und Modernisierungen lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue einbruchhemmende ausgetauscht werden.
Hinweis: KfW-Förderungen dürfen allerdings nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden. Es sollte daher vorab durchgerechnet werden, welche Vergünstigung vorteilhafter ist.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht (Verfahren beim Finanzgericht Berlin Brandenburg: 3 K 3142/23, Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz: 4 K 1205/23). Mit den beiden Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.
Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.
BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom Bundesverfassungsgericht erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Gregor Kirchhof eingebracht, nach dem das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig ist. Vor allem die pauschal anzusetzenden Mieten bei der Bewertung der Grundstücke und die Bodenrichtwerte werden beanstandet, da sie die Werte der Grundstücke deutlich beeinflussen.
Hinweis: Eigentümer können sich auf die beiden Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen, sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen. Kommt das Finanzamt dem Antrag nach, bleibt das Einspruchsverfahren bis zu einem Urteil in den Musterverfahren zunächst offen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen unterliegt seit dem 01.01.2023 einem Nullsteuersatz. Nachdem sich das Bundesfinanzministerium (BMF) am 27.02.2023 in einem Einführungsschreiben zu dieser Neuregelung geäußert hat, hat es nun in einem Folgeschreiben seine Verwaltungsauffassung präzisiert und ergänzt. Im Zuge dessen wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
Die aktuelle Stellungnahme ist überwiegend klarstellender bzw. vereinfachender Natur. Im Fokus des Schreibens stehen Aussagen zur Entnahme von Altanlagen und Fragen der Abgrenzung, etwa welche Sachverhalte als weitere Leistungen oder Nebenleistungen ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegen. Zudem äußert sich das Ministerium zu den Folgen einer Entnahme bei vorher erfolgter Option zur Regelbesteuerung.
Darüber hinaus geht das BMF auf Neuerungen ein. Unter gewissen Voraussetzungen sollen nun auch Energiespeichersysteme, die in Wasserstoff umgewandelten überschüssigen Strom speichern, oder die isolierte Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage begünstigt sein. Weitere Erläuterungen betreffen zum Beispiel Solar-Carports und -Terrassenüberdachungen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat zwei Übergangsregelungen getroffen: Hinsichtlich der isolierten Erweiterung bzw. Erneuerung eines Zählerschranks im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage wird es für vor dem 01.01.2024 ausgeführte Leistungen nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend noch den Regelsteuersatz anwenden. Zudem wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 01.01.2024 ausgeführte Lieferungen von Wasserstoffspeichern mit ausschließlicher Bestimmung zur Stromerzeugung durch Rückumwandlung des Wasserstoffs in Strom auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Die Bewertung einer Erbschaft ist nicht immer einfach. Unproblematisch sind Bankguthaben, schwierig wird es bei Kunstgegenständen oder wenn es um Beteiligungen an Gesellschaften geht. Damit man weiß, wieviel der geerbte Anteil wert ist, muss letztlich das Unternehmen insgesamt bewertet werden. Kann man sich hierbei immer auf das Betriebsvermögen verlassen? Das Finanzgericht München (FG) befasste sich mit dieser Frage.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer 2014 verstorbenen Mutter M. Diese hatte im Jahr 2006 ein in ihrem Eigentum befindliches Grundstück, auf dem sich unter anderem zwei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen befanden, in das Gesamthandsvermögen ihrer neugegründeten GmbH & Co. KG eingebracht. M war anfangs die einzige Kommanditistin. Beide Wohnungen wurden später in Eigentumswohnungen umgewandelt und an die Z-GbR übertragen. Als Ausgleich für die Entnahme der Wohnungen aus dem Gesellschaftsvermögen der KG wurde eine Geldforderung der KG gegen M vereinbart. Zur Forderungstilgung trat M ihre Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die KG ab.
Die Klägerin beantragte, den gemeinen Wert des begünstigten Betriebsvermögens um die Abtretung aus der Lebensversicherung zu erhöhen. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es Zweifel daran gebe, dass die KG Inhaberin der Ansprüche aus der Versicherung sei, und auch daran, dass die beiden Wohnungen jemals Betriebsvermögen gewesen seien.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Beim erbschaftsteuerlichen Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft ist nicht der Wert des Gesellschaftsanteils entscheidend, sondern der Anteil des hierin enthaltenen Betriebsvermögens - und dieser auch gesondert festzustellen. Die Forderung der KG an M war weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung noch im Zeitpunkt des Bewertungsstichtags als Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der KG anzusehen. Die beiden Wohnungen wurden schon immer durch M allein zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Sie konnten daher nicht Betriebsvermögen der KG werden, sondern mussten im Privatvermögen bleiben. Auch die abgetretenen Ansprüche aus der Lebensversicherung gehörten nicht zum Betriebsvermögen. Somit können diese auch nicht bei Ermittlung des Anteils an der Personengesellschaft berücksichtigt werden.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Informationen für Kapitalanleger
- Wertzuwächse bei Fonds: Zinsentwicklung im Jahr 2023 lässt Besteuerung über Vorabpauschale aufleben
Auf Grund der Zinsentwicklungen des vergangenen Jahres mussten zum Jahreswechsel 2023/2024 erstmalig wieder Wertzuwächse bei Fonds über eine Vorabpauschale versteuert werden. Machte ein Fonds (z.B. ETF) im Jahr 2023 Gewinn, entstanden darauf Steuern. Dies galt nicht nur für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, sondern auch für Erträge, die einbehalten und für die Wiederanlage auf Fondsebene verwendet wurden.
Die Höhe der Vorabpauschale hängt dabei vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 bei null; dies hat sich 2023 geändert.
Deutsche Banken haben die auf die Pauschale entfallenden Steuerabzugsbeträge Anfang Januar 2024 von den Verrechnungskonten ihrer Kunden abgebucht - pro 10.000 EUR Fondsvolumen wurden maximal 48 EUR (ggf. zzgl. Kirchensteuer) fällig. Alternativ konnten Anleger für ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten. Deckte dieser die Fondsgewinne ab, wurden keine Steuerabzugsbeträge erhoben. Der Freistellungsauftrag darf dabei über alle Banken hinweg nur bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 EUR (bei Ehegatten: 2.000 EUR) gestellt werden.
Hinweis: Über die Vorabpauschale wird bereits vorab eine pauschale Steuer auf einen zukünftigen Gewinn erhoben. Diese wird bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss. Durch diese Regelung soll eine Steuerstundung vermieden werden, die ansonsten bei thesaurierenden Fonds mit langen Haltedauern auftreten würde.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Informationen für Unternehmer
- Ausländische Unternehmer: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung aktualisiert
- FsEAusUN: Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
- Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, FsEAusUN Ausfüllhilfe
- Edelmetalle: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen
- Entgeltlicher Verzicht auf Lieferrecht: Durchschnittssatzbesteuerung ist nicht auf Abstandszahlung anwendbar
- Gewerbesteuerbefreiung: Auch eine Ein-Mann-GmbH kann eine Bildungseinrichtung sein
- NATO-Truppenstatut: Liste der amtlichen Beschaffungsstellen neu aufgelegt
- Neue Meldepflichten für Zahlungsdienstleister: Ministerium gibt Datensatz bekannt
- Online-Händler im Visier: Neue Regelungen gegen Mehrwertsteuerbetrug treten in Kraft
- Pferdehandel: Besteuerung nach Durchschnittssätzen gilt nicht für Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden
- Schulprojekte im Betrieb: Arbeitslohn der Schüler darf ohne Lohnsteuerabzug gespendet werden
- Sonderregelung für Anlagegold: Verzeichnis der steuerbefreiten Goldmünzen 2024
- Unternehmensbesteuerung in der EU: Zentrale Vorschriften zur Mindestbesteuerung sind in Kraft getreten
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten: Erstattungszinsen können ermäßigt zu besteuern sein
- Verringerte Mehrwertsteuerlücke: Aktuelle EU-Statistik stimmt positiv
- Verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen: Bundesamt gewährt "Stillhaltefrist" bei Ordnungsgeldverfahren
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern geäußert. Grundsätzlich erfolgt die steuerliche Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen über bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es seit dem Besteuerungszeitraum 2021 ebenfalls einen bundeseinheitlichen Fragebogen.
Die Finanzverwaltung hat nun ein Vordruckmuster, das ab dem Besteuerungszeitraum 2023 gilt, neu bekanntgegeben, und zwar:
Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben die neuen Regelungen in Bezug auf den Nullsteuersatz von bestimmten Photovoltaikanlagen aufgenommen sowie erforderlich gewordene Anpassungen berücksichtigt.
Hinweis: Die Vordrucke werden darüber hinaus sowohl in englischer als auch in französischer Sprache bereitgestellt.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.12.2023 ein Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für steuerpflichtige Einfuhren von Sammlermünzen veröffentlicht und den Gold- und Silberpreis für das Jahr 2024 bekanntgegeben. Danach ist auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
Für das Kalenderjahr 2024 gilt laut BMF-Schreiben für Gold- bzw. Silbermünzen das Folgende: Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 60.029 EUR je Kilogramm zu erfolgen.
Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2024 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 717 EUR je Kilogramm vorzunehmen.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Land- bzw. Forstwirte können für Umsätze, die sie im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausführen, die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer gelten. Da beide Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die günstige Durchschnittssatzbesteuerung nicht für Abstandszahlungen gilt, die ein Landwirt für den Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht erhält. Im zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Landwirt vertraglich verpflichtet, über mehrere Jahre hinweg 70 % seiner erzeugten Lebensmittel (Feldsalat, Rucola, Zwiebeln etc.) an eine KG zu liefern. Zwei Jahre später folgte eine vorzeitige Vertragsauflösung, in deren Zuge die KG dem Landwirt für das erlöschende Lieferrecht und die damit verbundenen Einbußen eine Abstandszahlung von 121.770 EUR leistete.
Das Finanzamt besteuerte die Zahlung mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und argumentierte, dass in dem Verzicht keine landwirtschaftliche Dienstleistung zu sehen sei. Der Landwirt wollte hingegen den günstigen Durchschnittssatz (vorliegend 10,7 %) auf die Zahlung anwenden.
Der BFH urteilte, dass die Regelungen zur Durchschnittssatzbesteuerung eng auszulegen sind und vorliegend nicht greifen. Der Verzicht auf ein Lieferrecht ist keine begünstigte landwirtschaftliche Leistung im Sinne des Europarechts. Die Anwendung der Durchschnittssätze setzt voraus, dass es sich um eine Leistung handelt, deren Erbringung typischerweise zu einer entsprechenden Mehrwertsteuer-Vorbelastung beim Landwirt führt. Dies trifft bei dem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht nicht zu, denn die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs wird für einen solchen Verzicht nicht benötigt - der Landwirt muss keine mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen (z.B. Maschinen, Betriebsstoffe, Saatgut) beziehen, um einen Verzicht auszusprechen.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH sind, so unterliegt diese bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist ein nicht zu unterschätzender finanzieller Faktor. Allerdings sieht das Gesetz auch einige Möglichkeiten der Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Dies kann etwa bei Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern oder auch bei Bildungseinrichtungen der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung vorlagen.
Die Klägerin firmierte seit 2016 als GmbH und erzielte Einnahmen, erwirtschaftet durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer G. Es gab weder einen schriftlichen Geschäftsführervertrag noch war ein Geschäftsführergehalt vereinbart. Die Gewinne schüttete die Klägerin an G aus. Dieser war als Dozent an der Fachschule F GmbH & Co. KG tätig. Die F GmbH & Co. KG war als Fortbildungsinstitut zur Vorbereitung auf IHK-Bilanzbuchhalterprüfungen bundesweit an verschiedenen Orten in eigenen und gemieteten Gebäuden tätig. Die Dozenten arbeiteten auf Honorarbasis. Basierend auf dem vorgegebenen Prüfungsstoff erstellte und nutzte G eigene Unterrichtsmaterialien und didaktische Konzepte. Daneben gab er auch für andere Bildungseinrichtungen Seminare. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der von G betriebenen GmbH der Gewerbesteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt hatte die Gewinne zu Unrecht der Gewerbesteuer unterworfen. Demnach sind zum Beispiel private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Die Klägerin erfüllt die laut Gesetz notwendigen Voraussetzungen. Sie erbrachte unmittelbar dem Bildungszweck dienende Leistungen, die auf das Ablegen einer Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier der IHK) vorbereiten.
Die Klägerin hat ihre Bildungsleistungen unmittelbar bewirkt. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist sie eine berufsbildende Einrichtung, da sie Leistungen erbringt, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Vermittelt werden spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Es ist nicht notwendig, dass eigene Unterrichtsräume vorhanden sind oder gar ein klassischer Schulbetrieb vorliegt. Zudem war die Klägerin dem Unterrichtsauftrag mittels eigenen Unterrichtsmaterials und eigener Didaktik nachgekommen.
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zum Thema: | Gewerbesteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 18.12.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut herausgegeben. Nach diesem Zusatzabkommen erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.
Erbringt ein Unternehmer Leistungen an ausländische Truppen, muss er nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Als Nachweis hierfür wird im Regelfall ein Abwicklungsschein benötigt. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst wurde. Die entsprechenden Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt.
Diese Liste hat das BMF neu aufgelegt. Sie enthält die amtlichen Beschaffungsstellen mit dem Stand vom 01.01.2024 und ersetzt die Liste in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14.12.2022. Zu den begünstigten Streitkräften gehören die US-amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und die niederländischen Truppen. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis: Wer US-amerikanische, britische, französische, belgische, kanadische oder niederländische Truppen in Deutschland beliefert, sollte prüfen, ob die bisherige Beschaffungsstelle noch in der Liste aufgeführt ist.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 22g Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Dieser Paragraph regelt die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern. Danach sind Zahlungsdienstleister in bestimmten Fällen bei grenzüberschreitenden Zahlungen verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und an das BZSt zu übermitteln.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung von Daten durch Zahlungsdienstleister an das BZSt wurden im Spätherbst 2023 mit aktuellem BMF-Schreiben herausgegeben. Die übermittelten Daten sollen dem BZSt dabei helfen, die Steueraufsicht im Bereich der Umsatzsteuer zu verbessern. Weitere Einzelheiten sind auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Datensatz ist bereits ab dem 01.01.2024 zu verwenden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat; sie sind zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Online-Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen. Ab dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst.
Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Für Umsätze, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, können Land- bzw. Forstwirte die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, so dass sie feste Sätze für die Umsatz- und die Vorsteuer zugrunde legen dürfen. Da die Sätze regelmäßig gleich hoch sind, fällt bei der Durchschnittssatzbesteuerung in der Regel keine Umsatzsteuerzahllast an. Zwischen Land- und Forstwirten und Finanzämtern kommt es daher immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten um die Frage, auf welche Leistungen diese vereinfachte Besteuerungsform anwendbar ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rechtsprechung zu dieser Thematik nun um einen weiteren Mosaikstein erweitert und entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nicht auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden anwendbar ist.
Geklagt hatte ein Pferdezüchter und -händler, der mehrere junge Reitpferde ausbildete und schließlich weiterverkaufte. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Ansicht, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gelte. Ein Pferdeverkauf könne nur unter diese Besteuerung fallen, wenn die zugekauften Produkte (hier: Pferde) durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden; die Reitpferde seien jedoch auch nach der Ausbildung weiterhin - wenn auch hochpreisigere - Reitpferde geblieben.
Der BFH entschied, dass die Lieferung der Pferde dem regulären Umsatzsteuersatz unterliegt und die Durchschnittssatzbesteuerung nach EU-Recht nicht anwendbar ist. Sport- und Freizeitpferde sind kein "Vieh" im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie; auch andere begünstigte Tierarten (z.B. Geflügel, Kaninchen, Seidenraupen) liegen nicht vor. Pferde sind damit keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die Anwendung der pauschalen Besteuerung scheidet nach Gerichtsmeinung zudem aus, da der Kläger die Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübte, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Um die Arbeitswelt besser kennenzulernen und das soziale Engagement zu fördern, beteiligen sich Schulen, Betriebe und Privathaushalte bundesweit an Schulprojekttagen wie "Dein Tag für Afrika" oder "Sozialer Tag". Das Konzept dahinter: Schüler arbeiten einen Tag lang in einem Unternehmen oder Privathaushalt, lernen die Arbeitswelt kennen und spenden ihren erarbeiteten Lohn dann an eine Organisation. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich nun zur (lohn-)steuerlichen Behandlung solcher Projekte geäußert - danach gilt:
Arbeitgeber dürfen von einem Lohnsteuereinbehalt auf den gezahlten Arbeitslohn der Schüler absehen und die Vergütung für den Tag ungekürzt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung überweisen. Über die überwiesenen Beträge darf der Empfänger aber keine Spendenquittungen ausstellen, da für sie kein Sonderausgabenabzug erlaubt ist.
Die gute Nachricht für Schüler: Sie müssen ihren gespendeten Arbeitslohn später nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung versteuern.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2024 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen, wurde am 24.11.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ergänzend hierzu am 04.12.2023 ein Schreiben über die Sonderregelung für Anlagegold herausgegeben.
Die in der Liste aufgeführten Münzen sind in den dort alphabetisch aufgeführten Ländern als Anlagegold zu behandeln. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2024 von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in dieser Liste verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln. Die Lieferung einer nicht in der Liste aufgeführten Münze kann dennoch von der Mehrwertsteuer befreit werden. Hierfür müssen jedoch die entsprechenden Kriterien der MwStSystRL erfüllt sein.
Hinweis: Sofern Goldmünzen nicht in der Liste enthalten sind, sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Behandlung der Goldmünzen als Anlagegold trotzdem erfüllt sind. Hierzu ist der Metallwert anhand des aktuellen Tagespreises für Gold zu ermitteln. Maßgeblich ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Zum 01.01.2024 sind zentrale EU-Vorschriften in Kraft getreten, mit denen ein Mindeststeuersatz von 15 % für multinationale Unternehmen eingeführt wird, die in EU-Mitgliedstaaten tätig sind. Mit dem Inkrafttreten der bereits 2022 von den Mitgliedstaaten einstimmig vereinbarten Vorschriften für eine effektive Mindestbesteuerung wird die sogenannte "zweite Säule" formell durch die EU umgesetzt.
Hinweis: Fast 140 Länder und Gebiete weltweit haben sich diesen Regeln angeschlossen, die EU hat bei ihrer Umsetzung in verbindliche Rechtsvorschriften eine Vorreiterrolle gespielt. Im Rahmen der "zweiten Säule" werden die Anreize für Unternehmen, ihre Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern, gesenkt, um so den Wettlauf nach unten zu stoppen, den Staaten sich liefern, wenn sie bestrebt sind, Investitionen durch einen möglichst niedrigen Körperschaftsteuersatz anzulocken. Die "zweite Säule" führt bereits zu Ergebnissen, denn eine Reihe von Nullsteuergebieten haben die Einführung einer Körperschaftsteuer für die in den Anwendungsbereich der Regeln fallenden Unternehmen angekündigt.
Die Vorschriften sollen für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Konzerne in der EU mit kombinierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR pro Jahr gelten. Sie finden Anwendung auf alle großen inländischen und internationalen Konzerne, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind.
Die Richtlinie enthält ein gemeinsames Regelwerk für die Berechnung und Anwendung einer "Zusatzsteuer", die in einem bestimmten Land geschuldet wird, falls der effektive Steuersatz unter 15 % liegt. Unterliegt eine Tochtergesellschaft in einem anderen Land, in dem sie ihren Sitz hat, nicht dem effektiven Mindeststeuersatz, so wendet der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft auch auf die Tochtergesellschaft eine Zusatzsteuer an. Ferner gewährleistet die Richtlinie die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Außerordentliche Einkünfte wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen.
Ein bilanzierender Autohändler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass ihm gezahlte Erstattungszinsen des Finanzamts als tarifbegünstigte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten besteuert werden. Die Vorgeschichte: Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung hatte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 erhöht, wogegen der Händler jahrelang prozessierte. Vor dem Finanzgericht schlossen die Prozessparteien schließlich eine tatsächliche Verständigung, wonach die Umsatzsteuer 2012 wieder um insgesamt 321.774 EUR herabgesetzt wurde; das FA zahlte auf diesen Betrag im selben Jahr zudem Erstattungszinsen von insgesamt 203.022 EUR an den Händler aus.
Letzterer beantragte daraufhin, die geballt erhaltenen Umsatzsteuererstattungen sowie die Erstattungszinsen in seinem Einkommensteuerbescheid 2012 als ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu erfassen. Das Amt folgte diesem Antrag zunächst nur hinsichtlich der Umsatzsteuererstattung.
Der BFH entschied jedoch, dass auch die Zinsen ermäßigt versteuert werden dürfen und verwies darauf, dass auch Erstattungszinsen auf Betriebssteuern, die wie im vorliegenden Fall zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, zu den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zählen. Auch bei ihnen handelt es sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen war auch "außerordentlich", da die Zinsen aufgrund des langjährigen Rechtsstreits geballt zugeflossen waren. Zur Progressionswirkung trug im vorliegenden Fall die erhebliche Höhe der Zinsen im Vergleich zur Hauptschuld bei. Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Die EU-Kommission hat am 24.10.2023 eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Die Mehrwertsteuerlücke ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit.
Diese Lücke beziffert die Differenz zwischen den theoretisch erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen. Durch unzureichende Steuersysteme und Steuerbetrug entgehen den EU-Mitgliedstaaten signifikante Beträge an Mehrwertsteuereinnahmen. Die aktuelle Studie zeigt, dass sich die Mehrwertsteuerlücke von ca. 99 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf ca. 61 Mrd. EUR im Jahr 2021 reduziert hat. Die Mehrwertsteuerlücke verringerte sich in fast allen EU-Mitgliedstaaten. Besonders auffällige Rückgänge verzeichneten Italien (-10,7 %) und Polen (-7,8 %).
Zur Verkleinerung der Differenz erwiesen sich gezielte politische Maßnahmen als erfolgreich: insbesondere die Digitalisierung der Steuersysteme, die Echtzeitmeldung von Transaktionen und die elektronische Rechnungsstellung. Gleichzeitig könnten auch temporäre Faktoren - wie die während der COVID-19-Pandemie durchgeführten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, die oft an die Zahlung von Steuern geknüpft waren - eine Rolle bei dieser positiven Entwicklung gespielt haben.
Seit der Einführung des Mehrwertsteuerpakets für den E-Commerce im Jahr 2021 fiel der Mehrwertsteuerbetrug deutlich geringer aus. Das Paket beinhaltete die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für geringwertige Sendungen und die Einführung des One-Stop-Shop-Mechanismus (OSS), der die Mehrwertsteuermeldung und Mehrwertsteuerzahlung für B2C-Dienstleistungen und den Fernabsatz von Waren vereinfacht. Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) für geringwertige Sendungen und spezielle Regelungen für Nicht-IOSS-Nutzung wurden ebenfalls eingeführt.
Hinweis: Es wird erwartet, dass sich die Mehrwertsteuerlücke weiter schließen wird, da neue EU-Mehrwertsteuerinitiativen in Kraft treten. Mit diesen soll sowohl Mehrwertsteuerbetrug bekämpft als auch die Verwaltung vereinfacht werden.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften gehört es, Jahresabschlüsse zu erstellen. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind zudem verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen.
Hinweis: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, müssen elektronisch an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 01.01.2022 müssen die Unterlagen elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht werden.
Geschieht die Übermittlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Sofern ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften verstößt, prüft das Bundesamt zudem, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Werden die Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten vom Unternehmen nicht gezahlt, werden sie vollstreckt.
Das Bundesamt für Justiz hat nun erklärt, dass die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen zum Bilanzstichtag des 31.12.2022 (gesetzliches Fristende: 31.12.2023) nicht umgehend zur Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens führt. Aufgrund der Nachwirkungen der Corona-Pandemie gewährt das Bundesamt zunächst eine "Stillhaltefrist" bis zum 02.04.2024, so dass Unternehmen in den ersten drei Monaten des Jahres 2024 noch nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen müssen.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Informationen für alle
- Gastronomie: Jahreswechsel durfte noch einmal umsatzsteuerbegünstigt gefeiert werden
- Keine Unterschrift erforderlich: Kindergeld konnte per formloser E-Mail beantragt werden
- Nutzung privater Parkplätze: Kontrollgebühren sind steuerpflichtig
- Online-Plattformen: Verkäufe und Vermietungen wurden erstmals dem Fiskus gemeldet
- Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen
- Steueränderungen im Überblick: Welche Neuerungen ab 2024 gelten
- Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt um 696 EUR auf 11.604 EUR für Alleinstehende und auf 23.208 EUR für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die gemeinsam ihre Steuererklärung abgeben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Die Bundesregierung plant zudem, den Grundfreibetrag für das Jahr 2024 weiter auf 11.784 EUR zu erhöhen.
- Unterhaltshöchstbetrag: Der Unterhaltshöchstbetrag steigt entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls (zunächst) auf 11.604 EUR. Bis zu diesem Betrag können Unterstützungsleistungen an Angehörige oder andere begünstigte Personen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich können Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, beträgt ab 2024 für jeden Elternteil 3.192 EUR, für beide Elternteile zusammen 6.384 EUR. Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR steigt der Freibetrag damit auf 9.312 EUR für Paare und auf 4.656 EUR für Alleinstehende.
- Solidaritätszuschlag: Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2024 auf eine Einkommensteuer von 18.130 EUR (bei Einzelveranlagung) sowie 36.260 EUR (bei Zusammenveranlagung) angehoben.
- Minijob: Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2024 von 12 EUR auf 12,41 EUR steigt auch die Grenze für Minijobber von 520 EUR auf 538 EUR.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Die Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wird auf 40.000 EUR bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.
- Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der steuerfreie Höchstbetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt von 1.440 EUR auf 2.000 EUR. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
- Übernachtungssteuer: Geschäftsreisende müssen immer häufiger "Bettensteuer" zahlen
Auch den Silvesterabend 2023/2024 haben wieder viele in einem Restaurant gefeiert. Das war die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % zu kommen. Seit dem 01.01.2024 gilt für den Verkauf von Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden können, wieder der Umsatzsteuersatz von 19 %. Abgesehen von der Gastronomie im engeren Sinne betrifft dies beispielsweise auch Handwerksbetriebe wie Bäckereien, Konditoreien, Brauereien oder Metzgereien, die Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.
Doch was passiert umsatzsteuerlich in der Silvesternacht, wenn Gäste am 31.12.2023 Speisen bestellt, diese verzehrt und die Rechnung erst nach Mitternacht bezahlt haben? Muss der Rechnungsbetrag für die vor Mitternacht verzehrten Speisen (7 %) und für die nach Mitternacht bestellten und verzehrten Speisen (19 %) aufgeteilt werden?
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am 21.12.2023 ein Schreiben zum Auslaufen der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen herausgegeben, das auch eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht enthält. Danach kann auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt wurden, noch der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt nur für Speisen und nicht für Getränke. Für Getränke muss grundsätzlich sowohl vor als auch nach dem 31.12.2023 ein Umsatzsteuersatz von 19 % ausgewiesen werden.
Hinweis: Insbesondere Gastronomiebetriebe waren von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um diese zu unterstützen, wurde ab dem 01.07.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) eingeführt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Nach dem Einkommensteuergesetz muss das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Seit dem 10.12.2020 enthält das Gesetz zudem den Zusatz, dass auch eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist, soweit dieser Zugang eröffnet wurde.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Kindergeldantrag jedenfalls vor dem 10.12.2020 noch mit einer einfachen E-Mail ohne Unterschrift bzw. Signatur und ohne Beifügung des amtlichen Vordrucks im PDF-Format gestellt werden konnte.
Im Urteilsfall hatte eine Frau am 16.07.2019 eine einfache E-Mail an die Familienkasse mit dem Betreff "Kindergeld - kein Zahlungseingang seit Mai 2018" gesendet und darin unter Nennung einer früheren Kindergeldnummer beanstandet, dass sie seit der letzten Kindergeldzahlung im April 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe. In der E-Mail waren unter anderem der Name, die Adresse und die Telefonnummer der Frau angegeben. Die Familienkasse erkannte die einfache E-Mail mangels Unterschrift nicht als formwirksamen Antrag an, der BFH jedoch schon.
Das Gericht erklärte, dass im Steuerrecht aus dem Begriff "schriftlich" nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis abgeleitet werden dürfe. Bei einem Antrag, der die Bearbeitung lediglich anstößt, aber noch nicht unmittelbar zum Abschluss des Verfahrens führt, muss lediglich die Identität des Antragstellers feststellbar sein und erkennbar sein, dass und für welche Kinder er Kindergeld begehrt. "Schriftlich" bedeutet hiernach, dass der Kindergeldantrag verschriftlicht sein muss, damit sein Inhalt im Verwaltungsverfahren, aber auch im Rechtsbehelfs- und Klageverfahren, dokumentiert und überprüfbar ist.
Die Bundesrichter erklärten weiter, dass in der E-Mail auch nicht ausdrücklich ein "Antrag" gestellt werden müsse. Es genüge vielmehr, dass sich dies aus dem Text durch Auslegung entnehmen lasse. An die Form eines Kindergeldantrags sind nach Gerichtsmeinung keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie diene.
Hinweis: Ob eine einfache E-Mail ohne Unterschrift auch ab dem 10.12.2020 noch für einen formwirksamen Kindergeldantrag genügt, ließ der BFH offen. Antragsteller sind daher gut beraten, für die Antragstellung auf das Online-Portal der Familienkasse zurückzugreifen.
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(aus: Ausgabe 03/2024)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.
Vorausgegangen war eine vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2022 getroffene Entscheidung. In einem dänischen Verfahren hatte er geurteilt, dass ein Unternehmen, das die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf privaten Parkplätzen kontrolliert, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen an die Nutzer ausführt, soweit dort wegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen Kontrollgebühren erhoben werden. Die Kontrollgebühren sind nach Auffassung des EuGH als Gegenleistung für eine Dienstleistung und als integraler Bestandteil des Gesamtbetrags für die Parkdienstleistung anzusehen. Die Leistung werde von dem kontrollierenden Unternehmer nicht an den Inhaber des Parkplatzes, sondern direkt an den Parkplatznutzer ausgeführt.
Diese Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit dem aktuellen Schreiben übernommen und einen neuen Absatz in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt. Bislang wurde die Kontrollgebühr regelmäßig als nichtsteuerbarer Schadenersatz eingestuft. Zukünftig wird sich für Unternehmer, die aus unternehmerischen Gründen auf diesen Parkplätzen parken und gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, ein Vorsteuerabzug aus den Kontrollgebühren ergeben.
Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zum 15.12.2023 eingegangene Zahlungen können vom leistenden Unternehmer noch als echter Schadenersatz behandelt werden, ohne dass dies beanstandet wird.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Wer Geschäfte im Internet macht, indem er beispielsweise Waren verkauft oder Zimmer vermietet, sollte wissen, dass der deutsche Fiskus seit Januar 2024 häufig über solche Aktivitäten informiert ist. Grund ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, nach dem Betreiber von Online-Verkaufsplattformen verpflichtet sind, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet.
Plattformen wie Ebay, Kleinanzeigen, Momox, Airbnb und Co. müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte von professionellen Verkäufern und Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 EUR. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.
Mit der neuen Meldepflicht setzt Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie um. Die erste Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2023 fand im Januar 2024 statt. Gemeldet wurden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer und Bankverbindung des Anbieters sowie Transaktionen und Verkaufserlöse, angefallene Gebühren für die Nutzung der Plattform und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Hinweis: Wer im Internet dauerhaft ertragreiche Geschäfte macht oder gezielt Waren online erwirbt, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen, wird vom Finanzamt unter bestimmten Umständen als Gewerbetreibender eingestuft; in der Folge fallen häufig Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer an. Wer nur ab und zu Gegenstände seines privaten Hausstands auf Internetplattformen verkauft, muss in der Regel keine Steuern auf die Einnahmen zahlen. Dies gilt zum Beispiel für getragene Kleidung, Spielzeug, Bücher oder Möbel. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter professionalisiert, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.
Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen, sowie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Wer bislang im Verborgenen agiert hat, sollte mit seinem steuerlichen Berater zeitnah prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige eingelegt werden sollte.
Information für: | alle |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren; der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden.
Damit die milde Gabe vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und anderer besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Für Einzelspenden bis 300 EUR gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht - das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder als klassische Briefpost versandt werden und sollte zu Hause aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf konkrete Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).
Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionellen Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen mitunter falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt.
Hinweis: Neben dem "regulären" Sonderausgabenabzug für Spenden existieren noch spezielle Abzugsregeln für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen: Diese können bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden; die jährliche Steuerersparnis beträgt somit bis zu 825 EUR (bei Zusammenveranlagung bis 1.650 EUR). Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über 1.650 EUR (bzw. 3.300 EUR) hinausgehen, dürfen zudem ergänzend als "reguläre" Sonderausgaben abgezogen werden - ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.650 EUR pro Jahr (bei Zusammenveranlagung bis 3.300 EUR).
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, wird die Einkommensteuer fällig - darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Das neue Steuerjahr bringt meist aber auch etliche steuerrechtliche Änderungen mit sich - einige von ihnen sind schon eher ein Grund zur Freude. So auch ab dem 01.01.2024:
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 03/2024)
Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine "Bettensteuer" (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 EUR pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.
In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; ab dem 01.01.2024 werden hier auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung. Bereits 2023 weitete Dortmund den Steuerzugriff auch auf geschäftliche Übernachtungen aus. Wuppertal führte die Steuer 2023 erstmalig ein.
Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht nur auf touristische Übernachtungen beschränken, sondern darf auch von Geschäftsreisenden erhoben werden. Viele Städte und Gemeinden haben die Karlsruher Entscheidung dankbar aufgegriffen, um sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Nach einer Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds verschaffte die Bettensteuer den Kommunen vor Ausbruch der Corona-Pandemie Einnahmen von bundesweit rund 80 bis 100 Mio. EUR im Jahr. Allein Düsseldorf rechnet für 2024 mit Erträgen von 11 Mio. EUR.
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zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 03/2024)